Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsstatistisches Gesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 661/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1995Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 17. (1) Ist der Kaufpreis der Ware im Zeitpunkt ihres Übertrittes über die Zollgrenze nicht bestimmt oder nicht bestimmbar oder liegt überhaupt kein Kauf vor (zum Beispiel Einfuhr zur Veredlung auf ausländische Rechnung, Wiedereinfuhr von im Ausland auf inländische Rechnung veredelten Waren), so ist der Grenzwert aus dem Marktwert der Ware am Eingangstag im Eingangsort oder in Ermangelung eines solchen Marktwertes aus ihrem Schätzungswert oder aus dem für Waren gleicher Art und Beschaffenheit zuletzt erzielten Preis zu berechnen. Wurde die Ware nicht unmittelbar vom ausländischen Versender gekauft, so ist dem Grenzwert der Preis zugrunde zu legen, um den die Ware vom Empfänger gekauft wurde.Paragraph 17, (1) Ist der Kaufpreis der Ware im Zeitpunkt ihres Übertrittes über die Zollgrenze nicht bestimmt oder nicht bestimmbar oder liegt überhaupt kein Kauf vor (zum Beispiel Einfuhr zur Veredlung auf ausländische Rechnung, Wiedereinfuhr von im Ausland auf inländische Rechnung veredelten Waren), so ist der Grenzwert aus dem Marktwert der Ware am Eingangstag im Eingangsort oder in Ermangelung eines solchen Marktwertes aus ihrem Schätzungswert oder aus dem für Waren gleicher Art und Beschaffenheit zuletzt erzielten Preis zu berechnen. Wurde die Ware nicht unmittelbar vom ausländischen Versender gekauft, so ist dem Grenzwert der Preis zugrunde zu legen, um den die Ware vom Empfänger gekauft wurde.
(2)Absatz 2,Ist die Berechnung des Grenzwertes aus dem Verkaufspreis nicht möglich oder liegt kein Verkauf vor (zum Beispiel Ausfuhr zur Veredlung auf inländische Rechnung, Wiederausfuhr von im Inland auf ausländische Rechnung veredelten Waren), so ist er aus dem Marktpreis der Ware am Versandort oder ihrem Schätzungswert zuzüglich der Fracht-, Versicherungs- und sonstigen Kosten bis zur österreichischen Grenze zu ermitteln.
Schlagworte
Frachtkosten, Versicherungskosten
Dokumentnummer
NOR12061969
Alte Dokumentnummer
N4198713943S