Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 661/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.01.198831.12.1994 BGBl. Nr. 661/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsstatistisches Gesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 661/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1995

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Paragraph 17, (1) Ist der Kaufpreis der Ware im Zeitpunkt ihres Übertrittes über die Zollgrenze nicht bestimmt oder nicht bestimmbar oder liegt überhaupt kein Kauf vor (zum Beispiel Einfuhr zur Veredlung auf ausländische Rechnung, Wiedereinfuhr von im Ausland auf inländische Rechnung veredelten Waren), so ist der Grenzwert aus dem Marktwert der Ware am Eingangstag im Eingangsort oder in Ermangelung eines solchen Marktwertes aus ihrem Schätzungswert oder aus dem für Waren gleicher Art und Beschaffenheit zuletzt erzielten Preis zu berechnen. Wurde die Ware nicht unmittelbar vom ausländischen Versender gekauft, so ist dem Grenzwert der Preis zugrunde zu legen, um den die Ware vom Empfänger gekauft wurde.

  1. Absatz 2,Ist die Berechnung des Grenzwertes aus dem Verkaufspreis nicht möglich oder liegt kein Verkauf vor (zum Beispiel Ausfuhr zur Veredlung auf inländische Rechnung, Wiederausfuhr von im Inland auf ausländische Rechnung veredelten Waren), so ist er aus dem Marktpreis der Ware am Versandort oder ihrem Schätzungswert zuzüglich der Fracht-, Versicherungs- und sonstigen Kosten bis zur österreichischen Grenze zu ermitteln.

Schlagworte

Frachtkosten, Versicherungskosten

Gesetzesnummer

10005635

Dokumentnummer

NOR12061969

Alte Dokumentnummer

N4198713943S