Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsstatistisches Gesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 661/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1995Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 21. (1) Waren einer Sendung, die verschiedene Ursprungs- oder Bestimmungsländer haben, sind nach Ursprungs- oder Bestimmungsland getrennt anzumelden.Paragraph 21, (1) Waren einer Sendung, die verschiedene Ursprungs- oder Bestimmungsländer haben, sind nach Ursprungs- oder Bestimmungsland getrennt anzumelden.
(2)Absatz 2,Bei Bundesstaaten ist als Ursprungs- oder Bestimmungsland stets der Name des Gesamtstaates anzugeben.
(3)Absatz 3,Zollager und Zollfreizonen sind nur nach Maßgabe des § 8 als Ursprungs- oder Bestimmungsland anzugeben.Zollager und Zollfreizonen sind nur nach Maßgabe des Paragraph 8, als Ursprungs- oder Bestimmungsland anzugeben.
(4)Absatz 4,Gebiete oder Gebietsteile, für die ein eigener Ländercode vorgesehen ist, sind nicht als Teil des Staates, dem sie angehören, sondern mit ihrem eigenen Ländercode anzugeben.
Dokumentnummer
NOR12061973
Alte Dokumentnummer
N4198713947S