Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsstatistisches Gesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 661/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1995Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 22. (1) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den handelsstatistischen Anmeldescheinen ist der zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichtete verantwortlich.Paragraph 22, (1) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den handelsstatistischen Anmeldescheinen ist der zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichtete verantwortlich.
(2)Absatz 2,Die Anmeldestellen sind verpflichtet, das Vorliegen der vollständig ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldescheine und die Richtigkeit der Eintragungen zu überprüfen.
(3)Absatz 3,Im Sinne des § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 1965 haben die Anmeldepflichtigen den Anmeldestellen alle zur Überprüfung der handelsstatistischen Anmeldung erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen.Im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 1965 haben die Anmeldepflichtigen den Anmeldestellen alle zur Überprüfung der handelsstatistischen Anmeldung erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen.
Anmerkung
Zur Form der handelsstatistischen Anmeldescheine siehe
V, BGBl. Nr. 337/1986
Dokumentnummer
NOR12061974
Alte Dokumentnummer
N4198713948S