Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsstatistisches Gesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 661/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1995Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 23. (1) Die ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldescheine sind von den Zollämtern unmittelbar dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einzusenden, sofern die notwendigen Daten nicht mittels automationsunterstützt auswertbarer Datenträger oder im Rahmen eines Datenverbundes dem Österreichischen Statistischen Zentralamt bekanntgegeben werden.Paragraph 23, (1) Die ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldescheine sind von den Zollämtern unmittelbar dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einzusenden, sofern die notwendigen Daten nicht mittels automationsunterstützt auswertbarer Datenträger oder im Rahmen eines Datenverbundes dem Österreichischen Statistischen Zentralamt bekanntgegeben werden.
(2)Absatz 2,Die Anmeldepflichtigen sowie alle im Inland wohnhaften Personen, deren Namen (Firma) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf den handelsstatistischen Anmeldescheinen verzeichnet sind, haben dem Österreichischen Statistischen Zentralamt über Aufforderung aller Auskünfte zu erteilen und alle Belege vorzulegen, die für die Verarbeitung der handelsstatistischen Anmeldescheine erforderlich sind.
Anmerkung
Zur Form der handelsstatistischen Anmeldescheine siehe
V, BGBl. Nr. 337/1986
Dokumentnummer
NOR12061975
Alte Dokumentnummer
N4198713949S