Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsstatistisches Gesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 661/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1995Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 5. (1) Die handelsstatistische Anmeldung hat, soweit nach § 1 Abs. 2 oder 3 nicht anderes bestimmt ist, mit einem handelsstatistischen Anmeldeschein in Form einer Ausfertigung der schriftlichen Anmeldung, im Fall mündlicher Anmeldung mittels einer Ausfertigung der zollamtlichen Bestätigung im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen; diese Papiere haben auch alle für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik erforderlichen Daten zu enthalten.Paragraph 5, (1) Die handelsstatistische Anmeldung hat, soweit nach Paragraph eins, Absatz 2, oder 3 nicht anderes bestimmt ist, mit einem handelsstatistischen Anmeldeschein in Form einer Ausfertigung der schriftlichen Anmeldung, im Fall mündlicher Anmeldung mittels einer Ausfertigung der zollamtlichen Bestätigung im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen; diese Papiere haben auch alle für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik erforderlichen Daten zu enthalten.
(2)Absatz 2,Zur Ergänzung oder Berichtigung der amtlichen Handelsstatistik kann das Österreichische Statistische Zentralamt bei den Zollämtern vorhandene Urkunden über die Durchführung des Zollverfahrens auswerten.
Anmerkung
Zur Form der handelsstatistischen Anmeldescheine siehe
V, BGBl. Nr. 337/1986
Dokumentnummer
NOR12061957
Alte Dokumentnummer
N4198713931S