Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsstatistische Anmeldung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 670/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1995Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 1. Bei den in der Anlage genannten Waren hat die handelsstatistische Anmeldung außer den gewichtsmäßigen Angaben noch die jeweils nebenstehenden Mengenangaben zu enthalten. Paragraph eins, Bei den in der Anlage genannten Waren hat die handelsstatistische Anmeldung außer den gewichtsmäßigen Angaben noch die jeweils nebenstehenden Mengenangaben zu enthalten.
Dokumentnummer
NOR12061982
Alte Dokumentnummer
N4198713967S