Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenztunnel zwischen Reutte und Füssen (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1987Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
ARTIKEL 10
Gültigkeitsdauer
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; es ist für die Dauer von zwanzig Jahren nach seinem Inkrafttreten unkündbar, danach mit einer Frist von zwei Jahren kündbar.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12061841
alte Dokumentnummer
N4198710272Y