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Art. 5

Fassungen
ab 01.12.1987 — BGBl. Nr. 494/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.12.1987 BGBl. Nr. 494/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenztunnel zwischen Reutte und Füssen (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1987,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.12.1987BGBl. Nr. 494/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

ARTIKEL 5

Kostenteilung

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten (ohne Umsatzsteuer) für den Bau, die Instandhaltung und den Betrieb des Grenztunnels, soweit er auf seinem Hoheitsgebiet liegt. Die Kosten für den Bau umfassen auch die Projektierungskosten einschließlich der Kosten für geologische Untersuchungen und Gutachten.
  2. Absatz 2,Werden Anlagen für den Betrieb des Grenztunnels gemeinsam benutzt (gemeinschaftliche Anlagen), trägt jeder Vertragsstaat für den Bau, die Instandhaltung und den Betrieb dieser Anlagen einen Kostenanteil (ohne Umsatzsteuer), der sich aus dem Verhältnis der Tunnellängen auf österreichischem Hoheitsgebiet und auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ergibt. Gemeinschaftliche Anlagen sind insbesondere Verkehrssteuerung und Abwasserbeseitigung. Weitere gemeinschaftliche Anlagen werden in der Verwaltungsvereinbarung (Artikel 6) festgelegt.
  3. Absatz 3,Übernimmt die zuständige Stelle eines Vertragsstaates Aufgaben der Instandhaltung oder des Betriebs im Abschnitt des Grenztunnels, der auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates liegt, werden die Kosten (ohne Umsatzsteuer) für die Instandhaltung und den Betrieb der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem Verhältnis der Tunnellängen auf österreichischem Hoheitsgebiet und auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland geteilt. Die übrigen Kosten (ohne Umsatzsteuer) der Instandhaltung und des Betriebs werden von dem Vertragsstaat getragen, auf dessen Hoheitsgebiet sie entstehen.
  4. Absatz 4,Die Vertragsstaaten stellen einander keine Verwaltungskosten für Planung und Bauleitung in Rechnung.
  5. Absatz 5,Die Umsatzsteuer trägt jeweils der Vertragsstaat, dem sie zufließt.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10005639

Dokumentnummer

NOR12061836

alte Dokumentnummer

N4198710267Y