Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufbewahrung der Sammelakten nach Mikroverfilmung Standesamtsverband Salzburg
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 56/1988Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/03 Personenstandsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 16/2013).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Auf Antrag des Standesamtsverbandes Salzburg wird für den Bereich dieses Standesamtsverbandes angeordnet, daß für den Fall der Mikroverfilmung von Sammelakten an die Stelle der Verpflichtung zur dauernden Aufbewahrung dieser Akten (§ 5 Abs. 4 PStG) die zur dauernden Aufbewahrung der von den Sammelakten hergestellten Mikrofilme tritt. Auf Antrag des Standesamtsverbandes Salzburg wird für den Bereich dieses Standesamtsverbandes angeordnet, daß für den Fall der Mikroverfilmung von Sammelakten an die Stelle der Verpflichtung zur dauernden Aufbewahrung dieser Akten (Paragraph 5, Absatz 4, PStG) die zur dauernden Aufbewahrung der von den Sammelakten hergestellten Mikrofilme tritt.
Schlagworte
Film, Verfilmung
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Dokumentnummer
NOR12062013
Alte Dokumentnummer
N4198810008E