Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Anteils- und Nutzungsrechte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 15/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz, 80/01 Organisationsrecht
Text
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 15. April 1988 eine Erhebung der Anteils- und Nutzungsrechte durchzuführen. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden. Paragraph eins, Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 15. April 1988 eine Erhebung der Anteils- und Nutzungsrechte durchzuführen. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden.
Dokumentnummer
NOR12062018
Alte Dokumentnummer
N4198810051E