Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Anteils- und Nutzungsrechte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 15/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz, 80/01 Organisationsrecht
Text
§ 3. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt bestellte Erhebungsorgane in der Zeit vom 15. April 1988 bis 31. August 1989 von den zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen die erforderlichen Angaben einholen. Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei der Erhebung gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind. Paragraph 3, Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt bestellte Erhebungsorgane in der Zeit vom 15. April 1988 bis 31. August 1989 von den zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen die erforderlichen Angaben einholen. Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei der Erhebung gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
Dokumentnummer
NOR12062020
Alte Dokumentnummer
N4198810053E