Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Telfs
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Auf Antrag des Standesamtsverbandes Telfs wird für den Bereich dieses Standesamtsverbandes die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung der in die Personenstandsbücher einzutragenden Daten mit der Auflage angeordnet, daß dabei die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes und der Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, besonders über die Übermittlung von Daten aus den Personenstandsbüchern und über die Auswahl der Materialien für die Anlegung der Personenstandsbücher sowie über die Ausstellung von Abschriften aus den Personenstandsbüchern und von Personenstandsurkunden, anzuwenden sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2025
Dokumentnummer
NOR12062081
Alte Dokumentnummer
N4198810241F