Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Munitionslagerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 716/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 16/1997Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Zu den im § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über militärische Munitionslager angeführten Gegenständen und Stoffen zählen im einzelnen:Zu den im Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über militärische Munitionslager angeführten Gegenständen und Stoffen zählen im einzelnen:
Munition für Handfeuerwaffen und Maschinengewehre,
Munition für Maschinenkanonen, Geschütze, Werfer, Panzerabwehrwaffen, Fliegerabwehrwaffen und Bordwaffensysteme,
Hand- und Gewehrgranaten,
Rauch-, Brand-, Reizstoff- und Nebelmittel,
Pulver, Treibladungen und geladene Teile der in Z 1 bis 9 genannten Munitionsgegenstände.Pulver, Treibladungen und geladene Teile der in Ziffer eins bis 9 genannten Munitionsgegenstände.
(2)Absatz 2,Lagergut im Sinne dieser Verordnung sind die im Abs. 1 aufgezählten Gegenstände und Stoffe.Lagergut im Sinne dieser Verordnung sind die im Absatz eins, aufgezählten Gegenstände und Stoffe.
Schlagworte
Handgranate, Wurfkörper, Rauchmittel, Brandmittel, Reizstoffmittel
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Dokumentnummer
NOR12062161
Alte Dokumentnummer
N4198811262A