Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Munitionslagerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 716/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 16/1997Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,In unterirdischen Munitionslagern ohne Gefährdungsbereich haben zwischen den Lagerkammern und den zu schützenden Räumen ober und unter Tage unverritzte Bergfesten zu bestehen, deren Stärke nach der Anlage 4, Formel 8 sofern aber ein Explosionsverschluß eingebaut wird, nach Anlage 4, Formel 9 zu berechnen ist.
(2)Absatz 2,Besteht die Möglichkeit, daß Menschen oder Sachen über offene Verbindungen durch die Stoßwirkung oder Nachschwaden eines allfälligen Sprengschlages gefährdet werden, so ist diese offene Verbindung in einem Mindestabstand von der nächstgelegenen Lagerkammer durch einen automatischen Explosionsverschluß zu sichern. Der Mindestabstand ist nach Anlage 4, Formel 10 zu berechnen. Der Explosionsverschluß ist so auszuführen, daß er dem zu erwartenden Explosionsdruck, der nach der Anlage 4, Formel 11 zu berechnen ist, standhält und ein Wiederaufreißen durch den auf den Explosionsschlag folgenden Rückschlag verhindert wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Dokumentnummer
NOR12062170
Alte Dokumentnummer
N4198811271A