Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Munitionslagerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 716/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 16/1997Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Unterirdische Munitionslager mit Gefährdungsbereich sind so anzulegen, daß jeweils höchstens ein Lagerkammerpaar durch je einen Verbindungsstollen mit einem gemeinsamen Verkehrsstollen mit Ausgang ins Freie verbunden ist.
(2)Absatz 2,Der Gefährdungsbereich ist vom Ausgang des Verkehrsstollens ins Freie zu berechnen.
(3)Absatz 3,Zwischen den Lagerkammern und den zu schützenden Räumen ober und unter Tage haben unverritzte Bergfesten zu bestehen, deren Stärke gemäß Anlage 4, Formel 12 zu berechnen ist.
(4)Absatz 4,Bei der Errichtung von Lagerkammern sind diese gegenseitig durch automatische Explosionsverschlüsse in den Verbindungsstollen zu sichern. Der Explosionsverschluß ist so auszuführen, daß er dem zu erwartenden Explosionsdruck, der nach der Anlage 4, Formel 11 zu berechnen ist, standhält.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Dokumentnummer
NOR12062171
Alte Dokumentnummer
N4198811272A