Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Munitionslagerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 716/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 16/1997Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Bei Munitionslagern mit mehreren Lagerkammern, die der Lagerung von Munition der gleichen Munitionslagergruppen dienen, ist ein gemeinsamer Umpackraum für diese Lagerkammern zulässig.
(2)Absatz 2,Das Ausmaß der Lagerräume ist entsprechend der jeweils für die Lagerkammern zulässigen Belagsmenge so zu bemessen, daß die Ein- und Auslagerung von Lagergut durch mindestens zwei Personen zur gleichen Zeit ohne gegenseitige Behinderung möglich ist. Der Boden der Lagerräume und ihrer Vorräume sowie der Umpackräume ist mit einem porenarmen, ebenflächigen, rutschfesten und schwer entflammbaren Bodenbelag zu versehen. Technisch notwendige Fugen sind zu vergießen. Die Mindesttragfähigkeit muß 50 kN/m2 betragen. Der Fußboden soll ein Ablaufgefälle von höchstens 2% aufweisen. Werden die Wände der Lagerkammern in Beton ausgeführt, so haben sie schalrein zu sein; andernfalls ist der Ausbruch zu putzen und zu torkretieren. Die Lagerräume und ihre Umpackräume sind bei natürlicher Belüftung durch sperrbare eiserne Gittertüren, sonst durch gut dichtende Volltüren zu verschließen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Dokumentnummer
NOR12062172
Alte Dokumentnummer
N4198811273A