Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Munitionslagerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 716/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 16/1997Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Lagerung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Zur Einlagerung von Lagergut dürfen nur die Lagerräume der Lagerobjekte (Lagerkammern) verwendet werden. Die Vor- und die Umpackräume dürfen nur den notwendigen Handhabungsarbeiten und der Aufbewahrung des für Lagerung und Umschlag erforderlichen Werkzeuges und Gerätes im unbedingt erforderlichen Ausmaß dienen. Die Aufbewahrung anderer Gegenstände in Vor- und Umpackräume ist unzulässig.
(2)Absatz 2,In den Lagerräumen darf nur sicheres Lagergut in verschlossener Transportverpackung aufbewahrt werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn aus logistischen und technischen Gründen keine Verpackung vorgesehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Dokumentnummer
NOR12062173
Alte Dokumentnummer
N4198811274A