Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Munitionslagerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 716/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 16/1997Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Das Lagergut ist nach Art und Herstellungsdaten geordnet zu halten.
(2)Absatz 2,Die Stapelhöhe darf bei maschinellem Stapeln 4 m, bei händischem Stapeln und bei Stapeln von Munition der Munitionslagergruppe H 2 m nicht überschreiten. Die Stapellänge darf 6 m nicht überschreiten. Geringfügige Überschreitungen bei Platzmangel oder zur besseren Nutzung des vorhandenen Lagerraumes sind gestattet. Bei Vorhandensein von Schutzwällen darf die Stapelhöhe die Schutzwallhöhe minus 0,5 m nicht überschreiten und es ist diese Höhe in den Lagerräumen durch eine Markierlinie kenntlich zu machen. Zwischen den Munitionsstapeln sind Durchgänge frei zu halten. Die Anzahl und Breite der Durchgänge in einem Lagerraum hat sich nach der Stapelart, der Munitionsart und Raumform sowie nach den Raumerfordernissen für den ungehinderten Einsatz von Fördermitteln und Hebezeugen zu richten. Durchgänge zwischen den Munitionsstapeln müssen mindestens 80 cm breit sein.
(3)Absatz 3,In den einzelnen Lagerobjekten (Lagerkammern) sind in der Nähe des Einganges deutlich ersichtlich zu machen:
die Munitionsgefahrenklasse(n) des Lagergutes, das in dem Lagerobjekt (der Lagerkammer) gelagert werden darf,
die zulässige Explosivstoff-Höchstbelagsmenge und die tatsächlich eingelagerte Explosivstoffmenge des Lagerobjektes (der Lagerkammer).
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Dokumentnummer
NOR12062178
Alte Dokumentnummer
N4198811279A