Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Munitionslagerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 716/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 16/1997Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Militärische Munitionslager sind nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen und den Geländeverhältnissen als oberirdische und/oder unterirdische Munitionslager entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung anzulegen.
(2)Absatz 2,Lagerobjekte sind die einzelnen Baulichkeiten eines oberirdischen Munitionslagers, die zur Aufnahme von Lagergut bestimmt sind.
(3)Absatz 3,Lagerkammern sind die einzelnen Baulichkeiten eines unterirdischen Munitionslagers, die zur Aufnahme von Lagergut bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Dokumentnummer
NOR12062162
Alte Dokumentnummer
N4198811263A