Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.02.1989 bis 16.01.1997 — BGBl. Nr. 716/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.02.198916.01.1997 BGBl. Nr. 716/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 16/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Munitionslagerverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.02.1989BGBl. Nr. 716/1988

Außerkrafttretensdatum

16.01.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 16/1997

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Verkehrsflächen, Transporteinrichtungen und sonstige Anlagen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Straßen innerhalb eines militärischen Munitionslagers sind so anzulegen, daß unbeschadet der Ladetätigkeit ein unbehinderter Verkehr gewährleistet ist. Die Fahrbahnbreite der Straßen hat bei Einbahnverkehr mindestens 4 m, bei Straßen mit Gegenverkehr mindestens 7 m zu betragen. Die Straßen haben eine den jeweiligen Erfordernissen entsprechend belastbare und die Benützbarkeit bei jeder Witterung gewährleistende Fahrbahndecke aufzuweisen. Sie dürfen nur ein Gefälle von höchstens 8%, in Ausnahmefällen auf kurzen Streckenlängen ein Gefälle von höchstens 10% haben; in Ladezonen müssen sie annähernd waagrecht sein.
  2. Absatz 2,Bei Einrichtung von Munitionsabstellplätzen für mit Munition beladene Kraftfahrzeuge ist der Schutzabstand zu Lagerobjekten gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 3 bei Vorhandensein von Schutzwällen gemäß Anlage 4, Formel 5 zu berechnen. Der Schutzabstand hat jedoch mindestens 25 m zu betragen. Sind keine Schutzwälle vorhanden, ist der Schutzabstand zu Lagerobjekten gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 3 gemäß Anlage 4, Formel 6 zu berechnen; er hat jedoch mindestens 40 m zu betragen.
  3. Absatz 3,Ladezonenbereiche, Stollen und Lagerräume sowie deren Vor- und Umpackräume sind mit ausreichenden Beleuchtungsanlagen zu versehen. Die Mindestbeleuchtungsstärke hat in Ladezonenbereichen und in Stollen 40 Lux, in Lagerräumen und in deren Vor- und Umpackräumen 80 Lux zu betragen.

Schlagworte

Vorraum

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10005649

Dokumentnummer

NOR12062180

Alte Dokumentnummer

N4198811281A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/716/P20/NOR12062180