Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Munitionslagerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 716/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 16/1997Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Verkehrsflächen, Transporteinrichtungen und sonstige Anlagen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Straßen innerhalb eines militärischen Munitionslagers sind so anzulegen, daß unbeschadet der Ladetätigkeit ein unbehinderter Verkehr gewährleistet ist. Die Fahrbahnbreite der Straßen hat bei Einbahnverkehr mindestens 4 m, bei Straßen mit Gegenverkehr mindestens 7 m zu betragen. Die Straßen haben eine den jeweiligen Erfordernissen entsprechend belastbare und die Benützbarkeit bei jeder Witterung gewährleistende Fahrbahndecke aufzuweisen. Sie dürfen nur ein Gefälle von höchstens 8%, in Ausnahmefällen auf kurzen Streckenlängen ein Gefälle von höchstens 10% haben; in Ladezonen müssen sie annähernd waagrecht sein.
(2)Absatz 2,Bei Einrichtung von Munitionsabstellplätzen für mit Munition beladene Kraftfahrzeuge ist der Schutzabstand zu Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 bei Vorhandensein von Schutzwällen gemäß Anlage 4, Formel 5 zu berechnen. Der Schutzabstand hat jedoch mindestens 25 m zu betragen. Sind keine Schutzwälle vorhanden, ist der Schutzabstand zu Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 gemäß Anlage 4, Formel 6 zu berechnen; er hat jedoch mindestens 40 m zu betragen.Bei Einrichtung von Munitionsabstellplätzen für mit Munition beladene Kraftfahrzeuge ist der Schutzabstand zu Lagerobjekten gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 3 bei Vorhandensein von Schutzwällen gemäß Anlage 4, Formel 5 zu berechnen. Der Schutzabstand hat jedoch mindestens 25 m zu betragen. Sind keine Schutzwälle vorhanden, ist der Schutzabstand zu Lagerobjekten gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 3 gemäß Anlage 4, Formel 6 zu berechnen; er hat jedoch mindestens 40 m zu betragen.
(3)Absatz 3,Ladezonenbereiche, Stollen und Lagerräume sowie deren Vor- und Umpackräume sind mit ausreichenden Beleuchtungsanlagen zu versehen. Die Mindestbeleuchtungsstärke hat in Ladezonenbereichen und in Stollen 40 Lux, in Lagerräumen und in deren Vor- und Umpackräumen 80 Lux zu betragen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Dokumentnummer
NOR12062180
Alte Dokumentnummer
N4198811281A