Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
01.02.1989 bis 16.01.1997 — BGBl. Nr. 716/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.02.198916.01.1997 BGBl. Nr. 716/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 16/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Munitionslagerverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.02.1989BGBl. Nr. 716/1988

Außerkrafttretensdatum

16.01.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 16/1997

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Kanal-, Wasserleitungs- und elektrische Anlagen dürfen, soweit in den Absatz 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, nur in sicherer Tiefe und sicherem Abstand von den einzelnen Lagerobjekten (Lagerkammern) unterirdisch verlegt werden. Sichere Tiefe und sicherer Abstand sind gegeben, wenn gewährleistet ist, daß bei Beschädigung einer der angeführten Anlagen keine zusätzliche Gefährdung von Personen oder Sachen eintritt.
  2. Absatz 2,Innerhalb eines militärischen Munitionslagers sind zur Übertragung und Verteilung elektrischer Energie grundsätzlich Erdkabel zu verwenden. Die Verlegung aller der Übertragung und Verteilung elektrischer Energie dienenden und den einschlägigen technischen Bestimmungen entsprechenden Kabel, sowie der Steuer- und Meßkabel in Starkstromanlagen, muß den im Paragraph eins, der Elektrotechnikverordnung 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 592, in der jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärten Vorschriften, insbesondere der Vorschrift „ÖVE-L 20 Verlegung von Energie-, Steuer- und Meßkabeln“ entsprechen. Ebenso sind Zuleitungen zu den Objekten als Erdkabel auszuführen, wobei Maßnahmen gegen die Verschleppung der Blitzwirkung ins Innere von Objekten vorzusehen sind.
  3. Absatz 3,Die elektrische Ausstattung der zur Lagerung von den in Paragraph eins, Absatz eins, aufgezählten Gegenständen und Stoffen bestimmten Räumen ist in Explosionsstoffschutzausführung nach den im Paragraph eins, der Elektrotechnikverordnung 1987, BGBl. Nr. 592, in der jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärten Vorschriften, insbesondere den Vorschriften „ÖVE-EX/EN 50014 bis 50020 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche“ herzustellen. Schalter und Sicherungen elektrischer Niederspannungsanlagen dürfen nur außerhalb der explosivstoffgefährdeten Räume sowie außerhalb des unmittelbaren Fahrbereiches von Flurförderfahrzeugen in einem verschließbaren Schutzkasten mit hinreichender Schutzart angebracht werden. Verteilereinrichtungen im Freien müssen mindestens 10 m, Umspannstationen mindestens 50 m vom nächstgelegenen Lagerobjekt entfernt sein.
  4. Absatz 4,Bei der Errichtung, der Herstellung, der Instandsetzung und dem Betrieb ortsfester elektrischer Anlagen sind die im Paragraph eins, der Elektrotechnikverordnung 1987, BGBl. Nr. 592, in der jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärten Vorschriften, insbesondere die Vorschrift „ÖVE-EX 65 Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen“ und die Vorschriften „ÖVE-EX/EN 50014 bis 50020 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche“ zu beachten.
  5. Absatz 5,Als tragbare Beleuchtungskörper dürfen nur explosivgeschützte Akkumulatoren- oder Batterieleuchten verwendet werden.
  6. Absatz 6,Die in den Absatz 2 bis 4 genannten Vorschriften sind in der jeweils geltenden Fasssung im Bundesministerium für Landesverteidigung und in den Militärkommanden zur Einsichtnahme aufzulegen.

Schlagworte

Kanalanlage, Wasserleitungsanlage, Steuerkabel, Energiekabel, Akkumulatorenleuchten, BGBl. Nr. 592/1987

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10005649

Dokumentnummer

NOR12062182

Alte Dokumentnummer

N4198811283A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/716/P22/NOR12062182