Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Munitionslagerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 716/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 16/1997Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Sofern die Wasserversorgungsanlage eines militärischen Munitionslagers für eine wirksame Brandbekämpfung nicht ausreicht und auch nicht aus nahe gelegenen natürlichen Gewässern jederzeit genügend Wasser entnommen werden kann, sind an geeigneter Stelle unterirdische oder überschüttete, frostgeschützte Löschwasserbehälter im jeweils erforderlichen Ausmaß anzulegen und mit genormten Wasserentnahmevorrichtungen zu versehen.
(2)Absatz 2,In jedem militärischen Munitionslager sind die für eine wirksame Brandbekämpfung notwendigen Einrichtungen und Geräte an geeigneter, deutlich gekennzeichneter Stelle bereitzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Dokumentnummer
NOR12062184
Alte Dokumentnummer
N4198811285A