Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Munitionslagerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 716/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 16/1997Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 25.Paragraph 25,
In militärischen Munitionslagern mit einer Explosivstoff-Höchstbelagsmenge von insgesamt mehr als 1000 t oder mit einer Munitionslaborierungsanlage ist eine Unfallstation mit der für die Erste Hilfe notwendigen Ausstattung in sicherer Entfernung von den Lagerobjekten einzurichten. Bei kleineren Munitionslagern genügt für diesen Zweck die Bereitstellung eines Sanitätskastens und von Tragbahren an einem sicheren Ort.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Dokumentnummer
NOR12062185
Alte Dokumentnummer
N4198811286A