Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.02.1989 bis 16.01.1997 — BGBl. Nr. 716/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.02.198916.01.1997 BGBl. Nr. 716/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 16/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Munitionslagerverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.02.1989BGBl. Nr. 716/1988

Außerkrafttretensdatum

16.01.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 16/1997

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die einzelnen Lagerobjekte sind im Schutzabstand gemäß Absatz 2, nach Möglichkeit schachbrettartig zueinander versetzt räumlich anzuordnen.
  2. Absatz 2,Bei Lagerobjekten der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 beschriebenen Ausführungen hat der Schutzabstand in freiem und ebenem Gelände, jeweils von den Außenkanten der Lagerobjekte, bzw. bei Lagerobjekten mit einem unter 90° abgewinkeltem Zugang von den Außenkanten der Lagerräume diagonal gemessen, nach der jeweiligen Explosivstoff-Höchstbelagsmenge und der Munitionsgefahrenklasse des Lagergutes zu betragen:

Explosivstoff-Höchstbelagsmenge (kg)

der Munitionsgefahrenklassen

1.1

1.2

1.3

1.4

Schutzabstand (m)

1 000

25

 

 

–

2 000

31

 

 

–

3 000

35

 

 

–

4 000

39

 

 

–

5 000

42

 

 

–

10 000

52

 

 

–

16 000

61

25

25

–

20 000

66

 

 

–

25 000

71

 

 

–

30 000

75

 

 

–

35 000

79

 

 

–

40 000

83

 

 

–

50 000

88

 

 

–

Für Explosivstoff-Höchstbelagsmengen von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1, die zwischen oder über den in der Tabelle angeführten liegen, sind die Schutzabstände gemäß Anlage 4, Formel 1 zu berechnen. Die seitlichen Schutzabstände der Lagerobjekte sind gemäß Anlage 4, Formel 6 zu berechnen.

  1. Absatz 3,Sind die Eingänge der Lagerobjekte gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 einander direkt zugewandt, so sind für die Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 die Schutzabstände zwischen den Lagerobjekten gemäß Anlage 4, Formel 2 zu berechnen. Bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.2 ist in diesem Falle ein Schutzabstand von mindestens 90 m einzuhalten. Sind Schutzwälle oder unter 90° abgewinkelte Zugänge zum Lagerraum vorhanden, verringert sich der Schutzabstand auf 25 m. Bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.3 ist ein Schutzabstand von 240 m zwischen den Lagerobjekten einzuhalten. Sind Schutzwälle oder unter 90° abgewinkelte Zugänge zum Lagerraum vorhanden, verringert sich der Schutzabstand gemäß Anlage 4, Formel 4.
  2. Absatz 4,Die Schutzabstände von Lagerobjekten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, sind bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 mindestens gemäß Anlage 4, Formel 2, höchstens aber gemäß Formel 3, bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.3 gemäß Anlage 4, Formel 4 zu berechnen.
  3. Absatz 5,Bei Lagerobjekten gemäß Paragraph 4, Absatz 2, sind die Schutzabstände gemäß Absatz 2, einzuhalten, der Explosivstoffhöchstbelag von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 darf aber 3 t nicht überschreiten.
  4. Absatz 6,Bei Lagerobjekten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, hat der Schutzabstand von Lagerobjekten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, 30 m, von Munitionskästen mindestens 5 m zu betragen.
  5. Absatz 7,In nicht freiem und nicht ebenem Gelände bzw. bei Vorhandensein von Schutzwällen darf der Schutzabstand nach Maßgabe der durch besonders günstige Geländeverhältnisse bewirkten Abschirmung allfälliger Explosionswirkungen sowie nach der bautechnischen Beschaffenheit der einzelnen Lagerobjekte und ihrer jeweiligen Lage im Gelände bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 und/oder 1.3 in Lagerobjekten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gemäß Anlage 4, Formel 5 berechnet werden. Bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.2 in Lagerobjekten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 hat der Schutzabstand zwischen den Lagerobjekten unabhängig von der Explosivstoff-Belagsmenge mindestens 25 m zu betragen. Bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 und/oder 1.2 in Lagerobjekten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ist der Schutzabstand gemäß Anlage 4, Formel 1 zu berechnen. Bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.3 in Lagerobjekten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ist der Schutzabstand gemäß Anlage 4, Formel 7 zu berechnen. Der Mindestschutzabstand bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 und/oder 1.3 hat jedoch unabhängig vom Explosivstoff-Höchstbelag 20 m zu betragen. Bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.4 ist der Schutzabstand unabhängig vom Explosivstoff-Höchstbelag so zu wählen, daß ein ungehinderter Verkehr und eine ungehinderte Brandbekämpfung möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10005649

Dokumentnummer

NOR12062165

Alte Dokumentnummer

N4198811266A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/716/P5/NOR12062165