Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Munitionslagerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 716/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 16/1997Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Lagerkammern sollen bei einer Innentemperatur von mindestens + 8° C keine größere relative Luftfeuchtigkeit als 75% aufweisen.
(2)Absatz 2,Die Lagerräume sind mit ausreichenden Lüftungsanlagen auszustatten. Die Lüftungsanlagen sind so einzurichten, daß die abziehende Luft keine mit Munition belegten oder befahrenen Räume bestreicht; dies gilt nicht, wenn durch den Einbau selbsttätiger Verschlüsse das Eindringen von Nachschwaden eines allfälligen Sprengschlages in solche Räume verhindert wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Dokumentnummer
NOR12062169
Alte Dokumentnummer
N4198811270A