Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 167/1988Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
Artikel 14
Versagung und Entziehung von Dokumenten
(1)Absatz eins,Die Ausstellung einer Grenzkarte, eines Ausflugsscheins, eines Sammelausflugsscheins und einer Erlaubnis nach Artikel 4 Absatz 1 oder die Eintragung in einen Sammelausflugsschein ist zu versagen, wenn
nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Ausstellung eines Reisepasses zu versagen wäre oder
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder die in den Sammelausflugsschein einzutragenden Personen bei einem Aufenthalt im anderen Staat gegen dessen Rechtsvorschriften verstoßen werden oder
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder die einzutragenden Personen die ihnen mit dem Dokument erteilte Erlaubnis mißbräuchlich benutzen werden.
(2)Absatz 2,Die in Absatz 1 genannten Dokumente und die Erlaubnis nach Artikel 4 Absatz 1 können eingezogen werden, wenn Tatsachen eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche eine Versagung rechtfertigen. Sie sind ferner zu entziehen, wenn die zuständige Behörde des anderen Staates dies verlangt.
(3)Absatz 3,Bei Mißbrauch können die zuständigen Behörden und die für die Grenzkontrolle zuständigen Bediensteten Grenzkarten und Ausflugsscheine vorläufig einbehalten. Einbehaltene Dokumente sind unter Angabe des Grundes unverzüglich der Behörde zu übersenden, die sie ausgestellt hat. Diese hat über die Entziehung zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12062251
Alte Dokumentnummer
N4198817055J