Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 167/1988Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Text
Artikel 19
Inkrafttreten, Dauer und Kündigung
(1)Absatz eins,Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Das Abkommen wird für die Dauer eines Jahres geschlossen. Es bleibt weiterhin für jeweils ein Jahr in Kraft, sofern es nicht sechs Monate vor Ablauf des Jahres auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird.
(3)Absatz 3,Die Kündigung läßt die Verpflichtung zur Rückübernahme gemäß Artikel 15 unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2014
Dokumentnummer
NOR12062256
Alte Dokumentnummer
N4198817060J