Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 678/1988Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Dienstplan und Diensterfolgsnachweis
Dienstplan
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Beginn und Ende der dienstlichen Inanspruchnahme des Zivildienstleistenden sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung durch einen Dienstplan festzulegen. Dieser hat die in den Formblättern Anlagen 1 (Normaldienstplan) und 2 (Turnusdienstplan) vorgesehenen Angaben aufzuweisen.
(2)Absatz 2,Durch einen Normaldienstplan wird jene Dienstzeit geregelt, die während eines mehrwöchigen Zeitraumes auf die einzelnen Wochentage im wesentlichen gleichbleibend und gleichmäßig aufgeteilt ist.
(3)Absatz 3,Eine von Absatz 2 abweichende Dienstzeit wird in einem Turnusdienstplan geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Dokumentnummer
NOR12062111
alte Dokumentnummer
N4198810792F