Rechtstracker.at

§ 11 DZ-V

Fassungen
ab 01.02.1989 — BGBl. Nr. 678/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.02.1989 BGBl. Nr. 678/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.02.1989BGBl. Nr. 678/1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DZ-V

Index

44 Zivildienst

Text

Ruhepausen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Für den Zivildienstleistenden ist eine Ruhepause in gleichem Ausmaß wie für die mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen Beschäftigten vorzusehen. Sie ist nur dann in die Dienstzeit einzurechnen, wenn dies auch für die übrigen bei der Einrichtung (Einsatzstelle) Beschäftigten zutrifft.
  2. Absatz 2,Gibt es bei der Einrichtung (Einsatzstelle) keine Personengruppe, die zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so ist bei Diensten von mehr als sechs Stunden die Dienstzeit durch eine Ruhepause von zumindest einer halben Stunde zu unterbrechen. Diese Ruhepause kann auf bis zu drei kürzere Pausen aufgeteilt werden.
  3. Absatz 3,Bei Turnusdiensten sind – sofern Absatz eins, nicht anwendbar ist – Kurzpausen von angemessener Dauer zu gewähren. Diese Kurzpausen gelten als Dienstzeit.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10005658

Dokumentnummer

NOR12062126

alte Dokumentnummer

N4198810802F