Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 678/1988Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Sonn- und Feiertagsdienst bei Turnusdiensten
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Im Rahmen von Turnusdiensten kann der Zivildienstleistende auch an Sonn- und Feiertagen zu Dienstleistungen eingeteilt werden.
(2)Absatz 2,Eine dienstliche Inanspruchnahme an einem Feiertag ist – sofern die im § 4 vorgesehenen Obergrenzen der wöchentlichen Dienstzeit durch den Dienstplan erreicht sind – längstens innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen durch dienstfreie Zeiten auszugleichen.Eine dienstliche Inanspruchnahme an einem Feiertag ist – sofern die im Paragraph 4, vorgesehenen Obergrenzen der wöchentlichen Dienstzeit durch den Dienstplan erreicht sind – längstens innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen durch dienstfreie Zeiten auszugleichen.
(3)Absatz 3,Durch Dienstleistungen an Sonn- oder Feiertagen darf die wöchentliche Mindestruhezeit nach § 9 nicht unterschritten werden.Durch Dienstleistungen an Sonn- oder Feiertagen darf die wöchentliche Mindestruhezeit nach Paragraph 9, nicht unterschritten werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Dokumentnummer
NOR12062129
alte Dokumentnummer
N4198810805F