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§ 5 DZ-V

Fassungen
ab 01.02.1989 — BGBl. Nr. 678/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.02.1989 BGBl. Nr. 678/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.02.1989BGBl. Nr. 678/1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DZ-V

Index

44 Zivildienst

Text

Tägliche Dienstzeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die tägliche Dienstzeit hat grundsätzlich acht bis zehn Stunden zu betragen. Sie ist möglichst zusammenhängend unter Bedachtnahme auf die Wegzeit zwischen der Unterkunft (Wohnung) des Zivildienstleistenden und der Einrichtung (Einsatzstelle) festzulegen. Die Wegzeit ist nicht in die Dienstzeit einzurechnen.
  2. Absatz 2,Bei besonderen dienstlichen Gegebenheiten kann die tägliche Dienstzeit abweichend von den in Absatz eins, festgelegten Grenzen unter- bzw. überschritten werden. In solchen Fällen ist die tägliche Mindestdienstzeit mit vier, die tägliche Maximaldienstzeit mit zwölf Stunden begrenzt.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10005658

Dokumentnummer

NOR12062118

alte Dokumentnummer

N4198810796F