Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 678/1988Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Tägliche Dienstzeit
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die tägliche Dienstzeit hat grundsätzlich acht bis zehn Stunden zu betragen. Sie ist möglichst zusammenhängend unter Bedachtnahme auf die Wegzeit zwischen der Unterkunft (Wohnung) des Zivildienstleistenden und der Einrichtung (Einsatzstelle) festzulegen. Die Wegzeit ist nicht in die Dienstzeit einzurechnen.
(2)Absatz 2,Bei besonderen dienstlichen Gegebenheiten kann die tägliche Dienstzeit abweichend von den in Abs. 1 festgelegten Grenzen unter- bzw. überschritten werden. In solchen Fällen ist die tägliche Mindestdienstzeit mit vier, die tägliche Maximaldienstzeit mit zwölf Stunden begrenzt.Bei besonderen dienstlichen Gegebenheiten kann die tägliche Dienstzeit abweichend von den in Absatz eins, festgelegten Grenzen unter- bzw. überschritten werden. In solchen Fällen ist die tägliche Mindestdienstzeit mit vier, die tägliche Maximaldienstzeit mit zwölf Stunden begrenzt.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Dokumentnummer
NOR12062118
alte Dokumentnummer
N4198810796F