Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 678/1988Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Freiwillige Dienstleistungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Freiwillige Dienstleistungen sind solche, die mit Einverständnis des Vorgesetzten außerhalb der im Dienstplan festgelegten Dienstzeit im Rahmen der Einrichtung und im Tätigkeitsbereich der Zivildienstleistenden (§ 38 Abs. 3 ZDG) verrichtet werden.Freiwillige Dienstleistungen sind solche, die mit Einverständnis des Vorgesetzten außerhalb der im Dienstplan festgelegten Dienstzeit im Rahmen der Einrichtung und im Tätigkeitsbereich der Zivildienstleistenden (Paragraph 38, Absatz 3, ZDG) verrichtet werden.
(2)Absatz 2,Dienstleistungen nach Abs. 1 sind als in der Dienstzeit geleistet anzusehen, gelten jedoch nicht als Überstunden im Sinne des § 6.Dienstleistungen nach Absatz eins, sind als in der Dienstzeit geleistet anzusehen, gelten jedoch nicht als Überstunden im Sinne des Paragraph 6,
(3)Absatz 3,§ 10 Abs. 3 ist auch bei freiwilligen Dienstleistungen anzuwenden.Paragraph 10, Absatz 3, ist auch bei freiwilligen Dienstleistungen anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Dokumentnummer
NOR12062123
alte Dokumentnummer
N4198810799F