Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Nichtlandwirtschaftliche Bereichszählungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 696/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/1997Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 2. (1) Die Erhebungen haben sich auf alle meldepflichtigen Betriebe zu beziehen.Paragraph 2, (1) Die Erhebungen haben sich auf alle meldepflichtigen Betriebe zu beziehen.
(2)Absatz 2,Meldepflichtig sind alle Betriebe, die eine Tätigkeit, die den im § 1 angeführten Wirtschaftsbereichen zuzuordnen ist, selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles ausüben. Betriebe, die eine Tätigkeit ausüben, die den im § 1 Z 13 bis 17 angeführten Wirtschaftsbereichen zuzuordnen ist, sind nur dann meldepflichtig, wenn sie nicht der Sektion Gewerbe der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft angehören.Meldepflichtig sind alle Betriebe, die eine Tätigkeit, die den im Paragraph eins, angeführten Wirtschaftsbereichen zuzuordnen ist, selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles ausüben. Betriebe, die eine Tätigkeit ausüben, die den im Paragraph eins, Ziffer 13 bis 17 angeführten Wirtschaftsbereichen zuzuordnen ist, sind nur dann meldepflichtig, wenn sie nicht der Sektion Gewerbe der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft angehören.
(3)Absatz 3,Betriebe (Dienststellen) der Gebietskörperschaften und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind meldepflichtig, wenn sie eine Tätigkeit ausüben, die den im § 1 angeführten Wirtschaftsbereichen zuzuordnen ist; im Falle der Zuordnung zu den im § 1 Z 13 bis 17 angeführten Wirtschaftsbereichen jedoch nur dann, wenn es sich um Betriebe (Dienststellen) mit Gewinnermittlung im Sinne der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1972 oder des Körperschaftsteuergesetzes 1966, insbesondere um solche mit eigenen Wirtschaftsplänen gemäß § 3 Abs. 3 der Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung, BGBl. Nr. 159/1983, handelt.Betriebe (Dienststellen) der Gebietskörperschaften und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind meldepflichtig, wenn sie eine Tätigkeit ausüben, die den im Paragraph eins, angeführten Wirtschaftsbereichen zuzuordnen ist; im Falle der Zuordnung zu den im Paragraph eins, Ziffer 13 bis 17 angeführten Wirtschaftsbereichen jedoch nur dann, wenn es sich um Betriebe (Dienststellen) mit Gewinnermittlung im Sinne der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1972 oder des Körperschaftsteuergesetzes 1966, insbesondere um solche mit eigenen Wirtschaftsplänen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, der Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1983,, handelt. (4)Absatz 4,Von der Meldepflicht ausgenommen ist die Tätigkeit als Arzt, Dentist, Hebamme, Notar, Patentanwalt, Rechtsanwalt, Tierarzt, Verteidiger in Strafsachen, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker und Künstler.
(5)Absatz 5,Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsbogen einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an alle meldepflichtigen Betriebe zu sorgen.
Dokumentnummer
NOR12062136
Alte Dokumentnummer
N4198810821F