Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Nichtlandwirtschaftliche Bereichszählungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 696/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/1997Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 3. (1) Erhebungseinheit, für die eine Meldung zu erstatten ist, ist der Betrieb.Paragraph 3, (1) Erhebungseinheit, für die eine Meldung zu erstatten ist, ist der Betrieb.
(2)Absatz 2,Als Betrieb im Sinne dieser Verordnung ist jede örtliche oder in der Kostenrechnung getrennte Einheit anzusehen, die eine Tätigkeit ausübt, die den im § 1 angeführten Wirtschaftsbereichen zuzuordnen ist. Besteht für örtlich getrennte Einheiten keine eigene Kostenrechnung, so gilt die Gesamtheit der in der Kostenrechnung vereinigten Einheiten als Betrieb.Als Betrieb im Sinne dieser Verordnung ist jede örtliche oder in der Kostenrechnung getrennte Einheit anzusehen, die eine Tätigkeit ausübt, die den im Paragraph eins, angeführten Wirtschaftsbereichen zuzuordnen ist. Besteht für örtlich getrennte Einheiten keine eigene Kostenrechnung, so gilt die Gesamtheit der in der Kostenrechnung vereinigten Einheiten als Betrieb.
Dokumentnummer
NOR12062137
Alte Dokumentnummer
N4198810822F