Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Nichtlandwirtschaftliche Bereichszählungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 696/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/1997Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 5. Die Inhaber oder verantwortlichen Leiter der meldepflichtigen Betriebe (Dienststellen) haben die Angaben gemäß § 4 vollständig und sorgfältig in den amtlichen Erhebungsbogen einzutragen, diese firmenmäßig zu zeichnen und bis zum 30. September 1989 an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden. Paragraph 5, Die Inhaber oder verantwortlichen Leiter der meldepflichtigen Betriebe (Dienststellen) haben die Angaben gemäß Paragraph 4, vollständig und sorgfältig in den amtlichen Erhebungsbogen einzutragen, diese firmenmäßig zu zeichnen und bis zum 30. September 1989 an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden.
Dokumentnummer
NOR12062139
Alte Dokumentnummer
N4198810824F