Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Intensivobstanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 711/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 711 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz, 80/01 Organisationsrecht
Text
§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer) oder deren Beauftragte von landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Gesamtfläche der Intensivobstanlagen von mindestens 25 Ar; bei Beerenobstanlagen besteht die Auskunftspflicht darüberhinaus ab einer Fläche von mindestens 10 Ar. Paragraph 3, Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer) oder deren Beauftragte von landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Gesamtfläche der Intensivobstanlagen von mindestens 25 Ar; bei Beerenobstanlagen besteht die Auskunftspflicht darüberhinaus ab einer Fläche von mindestens 10 Ar.
Dokumentnummer
NOR12062142
Alte Dokumentnummer
N4198810828F