Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Polizeigefangenenhaus - Hausordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1999Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Hausordnung findet auf Personen Anwendung, die sich zum Vollzug von Freiheitsstrafen im Polizeigefangenenhaus in Haft befinden. Sie ist in gekürzter, die Rechte und Pflichten der Häftlinge wiedergebender Fassung in allen Zellen anzuschlagen. Paragraph eins, Diese Hausordnung findet auf Personen Anwendung, die sich zum Vollzug von Freiheitsstrafen im Polizeigefangenenhaus in Haft befinden. Sie ist in gekürzter, die Rechte und Pflichten der Häftlinge wiedergebender Fassung in allen Zellen anzuschlagen.
Dokumentnummer
NOR12062197
Alte Dokumentnummer
N4198811488E