Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Polizeigefangenenhaus - Hausordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1999Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
Seelsorge
§ 11. Häftlingen steht es frei, an Gottesdiensten, die im Polizeigefangenenhaus abgehalten werden, teilzunehmen. Dies gilt nicht für Häftlinge, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder 3 in Einzelhaft angehalten werden. Über Verlangen ist aber jedem Häftling der Besuch durch einen Seelsorger jederzeit zu ermöglichen. Paragraph 11, Häftlingen steht es frei, an Gottesdiensten, die im Polizeigefangenenhaus abgehalten werden, teilzunehmen. Dies gilt nicht für Häftlinge, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 in Einzelhaft angehalten werden. Über Verlangen ist aber jedem Häftling der Besuch durch einen Seelsorger jederzeit zu ermöglichen.
Dokumentnummer
NOR12062207
Alte Dokumentnummer
N4198811498E