Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Polizeigefangenenhaus - Hausordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1999Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
Verpflegung
§ 13. (1) Die Häftlinge dürfen sich selbst verköstigen. Dies gilt nur insoweit nicht, als eine Selbstverköstigung nach den verfügbaren Einrichtungen entweder die Aufsicht und Ordnung beeinträchtigt oder unverhältnismäßigen Verwaltungsmehraufwand verursacht.Paragraph 13, (1) Die Häftlinge dürfen sich selbst verköstigen. Dies gilt nur insoweit nicht, als eine Selbstverköstigung nach den verfügbaren Einrichtungen entweder die Aufsicht und Ordnung beeinträchtigt oder unverhältnismäßigen Verwaltungsmehraufwand verursacht.
(2)Absatz 2,Die Häftlinge haben Anspruch auf ausreichende und einmal täglich auf warme Verpflegung durch die Behörde. Trinkwasser hat jederzeit zur Verfügung zu stehen. Auf ärztliche Anordnungen (Schon-, Zweck- und Diätkost) oder auf religiöse Gebote (Sonderkost) ist Bedacht zu nehmen. Eine Zusatzverpflegung ist zulässig. Der Konsum alkoholischer Getränke ist verboten.
(3)Absatz 3,Die Essenszeiten legt die Behörde unter Bedachtnahme auf die für die Einnahme von Mahlzeiten üblichen Tageszeiten fest. Eigene Lebensmittel darf der Häftling auch außerhalb dieser Zeiten verzehren, soweit dadurch die Aufsicht und Ordnung nicht beeinträchtigt wird.
(4)Absatz 4,Menge, Schmackhaftigkeit und Qualität der Verpflegung sind von der Leitung des Polizeigefangenenhauses täglich, vom Arzt und von der Behörde regelmäßig zu kontrollieren. Das Ergebnis ist am Speiseplan schriftlich festzuhalten.
Schlagworte
Schonkost, Zweckkost
Dokumentnummer
NOR12062209
Alte Dokumentnummer
N4198811500E