Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Polizeigefangenenhaus - Hausordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1999Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
Rauchen
§ 14. (1) Sofern nicht für bestimmte Räumlichkeiten ein ausdrückliches Rauchverbot besteht (zB Sanitätsstelle, Krankenzellen), dürfen Häftlinge rauchen.Paragraph 14, (1) Sofern nicht für bestimmte Räumlichkeiten ein ausdrückliches Rauchverbot besteht (zB Sanitätsstelle, Krankenzellen), dürfen Häftlinge rauchen.
(2)Absatz 2,Verboten ist das Rauchen:
über ärztliche Anordnung, insbesondere im Falle eines Hungerstreiks,
Häftlingen, die auf Betten liegen,
in den Gemeinschaftsnachtzellen überhaupt, in den Einzelzellen während der Nachtruhe.
Dokumentnummer
NOR12067127
Alte Dokumentnummer
N4199852571L