Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
19.10.1988 bis 30.04.1999 — BGBl. Nr. 566/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1519.10.198830.04.1999 BGBl. Nr. 566/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Polizeigefangenenhaus - Hausordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

19.10.1988BGBl. Nr. 566/1988

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1999

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Beschäftigung

Paragraph 15, (1) Die Häftlinge dürfen sich angemessen beschäftigen, soweit dies nicht gegen die Hausordnung verstößt oder die Sicherheit gefährdet. Hiefür notwendige Gegenstände können ihnen aus ihren Effekten ausgefolgt werden.

  1. Absatz 2,Häftlinge, denen ein Radio- oder Fernsehgerät mit Batteriebetrieb zur Verfügung steht, dürfen dieses - ausgenommen in Gemeinschaftsnachtzellen - verwenden, sofern hiedurch, insbesondere während der Nachtruhe, keine Belästigung der Mithäftlinge entsteht. Der Gemeinschaftsempfang findet in dem von der Behörde festgesetzten Rahmen statt.
  2. Absatz 3,Das Lesen von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften darf nicht untersagt werden.
  3. Absatz 4,Gesellschaftsspiele, einschließlich Kartenspiele, sind erlaubt. Geldeinsätze sind verboten.
  4. Absatz 5,Der Entzug der Rechte nach Absatz 2 und 4 ist nur gemäß Paragraph 24, zulässig.

Gesetzesnummer

10005662

Dokumentnummer

NOR12062211

Alte Dokumentnummer

N4198811502E