Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
19.10.1988 bis 30.04.1999 — BGBl. Nr. 566/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1619.10.198830.04.1999 BGBl. Nr. 566/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Polizeigefangenenhaus - Hausordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

19.10.1988BGBl. Nr. 566/1988

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1999

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Hausarbeit

Paragraph 16, (1) Jeder arbeitsfähige Häftling kann mit seiner Zustimmung zu Arbeiten im Behördenbereich (Hausarbeit) herangezogen werden. Bei der Zuweisung der Arbeit ist auf die Konstitution, das Alter, die Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf die Dauer der Anhaltung und das Verhalten in der Gemeinschaft angemessen Bedacht zu nehmen. Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.

  1. Absatz 2,Die Arbeitsverrichtung erfolgt auf eigene Gefahr und, abgesehen von einer Zusatzverpflegung und vom Entfall der Vollzugskosten (Paragraph 54 d, Absatz eins, VStG 1950), unentgeltlich. Die Häftlinge sind hierüber vor Abgabe ihrer Zustimmung zu belehren.

Gesetzesnummer

10005662

Dokumentnummer

NOR12062212

Alte Dokumentnummer

N4198811503E