Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Polizeigefangenenhaus - Hausordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1999Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
Einkauf
§ 18. (1) An Einkaufstagen dürfen Häftlinge Gegenstände des täglichen Bedarfes, Lebensmittel und Tabakwaren in beschränkten Mengen sowie Zeitungen und Zeitschriften erwerben. Der Ankauf alkoholischer Getränke ist verboten. Wöchentlich ist mindestens ein Einkaufstag vorzusehen und den Häftlingen rechtzeitig bekanntzugeben. Der Entzug dieses Rechtes ist nur gemäß § 24 zulässig, doch darf dies nicht die Möglichkeit der Selbstverköstigung und des Ankaufes von Zeitungen und Zeitschriften einschränken.Paragraph 18, (1) An Einkaufstagen dürfen Häftlinge Gegenstände des täglichen Bedarfes, Lebensmittel und Tabakwaren in beschränkten Mengen sowie Zeitungen und Zeitschriften erwerben. Der Ankauf alkoholischer Getränke ist verboten. Wöchentlich ist mindestens ein Einkaufstag vorzusehen und den Häftlingen rechtzeitig bekanntzugeben. Der Entzug dieses Rechtes ist nur gemäß Paragraph 24, zulässig, doch darf dies nicht die Möglichkeit der Selbstverköstigung und des Ankaufes von Zeitungen und Zeitschriften einschränken.
(2)Absatz 2,Häftlingen, die sich in Hungerstreik befinden, ist das Recht nach Abs. 1 für die Dauer ihrer Weigerung entzogen.Häftlingen, die sich in Hungerstreik befinden, ist das Recht nach Absatz eins, für die Dauer ihrer Weigerung entzogen.
Dokumentnummer
NOR12067128
Alte Dokumentnummer
N4199852572L