Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
29.05.1998 bis 30.04.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1829.05.199830.04.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1999
§ 1819.10.198828.05.1998 BGBl. Nr. 566/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Polizeigefangenenhaus - Hausordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

29.05.1998

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1999

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Einkauf

Paragraph 18, (1) An Einkaufstagen dürfen Häftlinge Gegenstände des täglichen Bedarfes, Lebensmittel und Tabakwaren in beschränkten Mengen sowie Zeitungen und Zeitschriften erwerben. Der Ankauf alkoholischer Getränke ist verboten. Wöchentlich ist mindestens ein Einkaufstag vorzusehen und den Häftlingen rechtzeitig bekanntzugeben. Der Entzug dieses Rechtes ist nur gemäß Paragraph 24, zulässig, doch darf dies nicht die Möglichkeit der Selbstverköstigung und des Ankaufes von Zeitungen und Zeitschriften einschränken.

  1. Absatz 2,Häftlingen, die sich in Hungerstreik befinden, ist das Recht nach Absatz eins, für die Dauer ihrer Weigerung entzogen.

Gesetzesnummer

10005662

Dokumentnummer

NOR12067128

Alte Dokumentnummer

N4199852572L