Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Polizeigefangenenhaus - Hausordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1999Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
Besuche
§ 21. (1) Das Recht der Häftlinge, Besuche zu empfangen, darf nicht über das durch diese Hausordnung festgelegte Maß hinaus beschränkt werden.Paragraph 21, (1) Das Recht der Häftlinge, Besuche zu empfangen, darf nicht über das durch diese Hausordnung festgelegte Maß hinaus beschränkt werden.
(2)Absatz 2,Jeder Häftling darf einmal wöchentlich während der von der Behörde festgelegten Besuchszeit für die Dauer einer halben Stunde Besuch empfangen; hiebei dürfen jeweils nur zwei erwachsene Besucher gleichzeitig anwesend sein. Angehörigen unter 14 Jahren ist der Besuch nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet. Der Besuch ist nach Möglichkeit außerhalb der Zellen in hiefür geeigneten Räumlichkeiten abzuwickeln.
(3)Absatz 3,Besuche
von Rechtsbeiständen, Vertretern inländischer Behörden, diplomatischer oder konsularischer Vertretungen des Heimatstaates sowie von Organen, die durch für Österreich verbindliche übernationale Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte eingerichtet sind, oder
deren Bedeutung für die Regelung wichtiger persönlicher Angelegenheiten glaubhaft gemacht werden,
dürfen jederzeit im erforderlichen Ausmaß empfangen werden; nach Möglichkeit sind sie während der Amtsstunden abzuwickeln.
(4)Absatz 4,Besuche von Privatpersonen, nicht jedoch von Rechtsbeiständen, dürfen auch inhaltlich überwacht werden; Gespräche und Handlungen, die dem Zweck der Haft zuwiderlaufen oder die Ordnung im Hause stören, sind zu unterbinden. Wiederholt der Besucher eine solche Handlung trotz Abmahnung, so ist er des Hauses zu verweisen.
(5)Absatz 5,Das Recht eines Häftlings, der sich in Hungerstreik befindet, Besuche zu empfangen, kann nach Rücksprache mit dem Arzt für höchstens zehn Tage aufgeschoben werden. Dies gilt nicht für Besuche von berufsmäßig zur Parteienvertretung befugten Rechtsbeiständen, für Vertreter inländischer Behörden, diplomatischer oder konsularischer Vertreter des Heimatstaates oder für Besuche, deren Bedeutung für die Regelung wichtiger persönlicher Angelegenheiten glaubhaft gemacht wird.
Dokumentnummer
NOR12067129
Alte Dokumentnummer
N4199852573L