Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
19.10.1988 bis 30.04.1999 — BGBl. Nr. 566/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2219.10.198830.04.1999 BGBl. Nr. 566/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Polizeigefangenenhaus - Hausordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

19.10.1988BGBl. Nr. 566/1988

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1999

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Auskünfte

Paragraph 22, (1) Nahen Angehörigen und Lebensgefährten, die persönlich vorsprechen und ihre Identität nachweisen, ist darüber Auskunft zu erteilen, ob sich eine bestimmte Person in Haft befindet. Weitere Mitteilungen sind, abgesehen von der Auskunft über den Betrag einer ausständigen Geldstrafe, der Behörde vorbehalten.

  1. Absatz 2,Gerichten und Behörden ist über die Tatsache der Anhaltung sowie über sonstige Umstände, die die Haft betreffen, Auskunft zu erteilen. Diplomatischen und konsularischen Vertretungen ist nur über die Tatsache der Anhaltung Auskunft zu erteilen; weitere Auskünfte sind der Behörde vorbehalten.
  2. Absatz 3,Telefonische Auskünfte nach Absatz 2, sind nach Rückruf zulässig.

Gesetzesnummer

10005662

Dokumentnummer

NOR12062218

Alte Dokumentnummer

N4198811509E