Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Polizeigefangenenhaus - Hausordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1999Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
Auskünfte
§ 22. (1) Nahen Angehörigen und Lebensgefährten, die persönlich vorsprechen und ihre Identität nachweisen, ist darüber Auskunft zu erteilen, ob sich eine bestimmte Person in Haft befindet. Weitere Mitteilungen sind, abgesehen von der Auskunft über den Betrag einer ausständigen Geldstrafe, der Behörde vorbehalten.Paragraph 22, (1) Nahen Angehörigen und Lebensgefährten, die persönlich vorsprechen und ihre Identität nachweisen, ist darüber Auskunft zu erteilen, ob sich eine bestimmte Person in Haft befindet. Weitere Mitteilungen sind, abgesehen von der Auskunft über den Betrag einer ausständigen Geldstrafe, der Behörde vorbehalten.
(2)Absatz 2,Gerichten und Behörden ist über die Tatsache der Anhaltung sowie über sonstige Umstände, die die Haft betreffen, Auskunft zu erteilen. Diplomatischen und konsularischen Vertretungen ist nur über die Tatsache der Anhaltung Auskunft zu erteilen; weitere Auskünfte sind der Behörde vorbehalten.
(3)Absatz 3,Telefonische Auskünfte nach Abs. 2 sind nach Rückruf zulässig.Telefonische Auskünfte nach Absatz 2, sind nach Rückruf zulässig.
Dokumentnummer
NOR12062218
Alte Dokumentnummer
N4198811509E