Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Polizeigefangenenhaus - Hausordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1999Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
Wünsche, Ansuchen und Beschwerden
§ 23. (1) Beschwerden wegen Verletzung der dem Häftling aus der Hausordnung erwachsenden Rechte sind vom Häftling dem Kommandanten vorzutragen oder schriftlich mitzuteilen.Paragraph 23, (1) Beschwerden wegen Verletzung der dem Häftling aus der Hausordnung erwachsenden Rechte sind vom Häftling dem Kommandanten vorzutragen oder schriftlich mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Richtet sich die Beschwerde gegen Aufsichtsorgane, so hat hierüber der Kommandant zu entscheiden. Richtet sie sich gegen eine von ihm oder vom Arzt getroffene Maßnahme oder Entscheidung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so ist sie der Behörde vorzulegen. Diese hat, außer bei Beschwerden über vom Arzt getroffene Maßnahmen, mit Bescheid zu entscheiden.
(3)Absatz 3,Vorbringen, die eine Verletzung anderer als der aus der Hausordnung erwachsenden Rechte zum Gegenstand haben, sind ohne unnötigen Aufschub, erforderlichenfalls auch fernmündlich, an die Behörde heranzutragen.
(4)Absatz 4,Im übrigen steht es jedem Häftling frei, Wünsche und Ansuchen mündlich oder schriftlich vorzubringen. Er ist zu diesem Zwecke auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub dem Kommandanten vorzuführen.
Dokumentnummer
NOR12062219
Alte Dokumentnummer
N4198811510E