Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
19.10.1988 bis 30.04.1999 — BGBl. Nr. 566/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2319.10.198830.04.1999 BGBl. Nr. 566/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Polizeigefangenenhaus - Hausordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

19.10.1988BGBl. Nr. 566/1988

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1999

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Wünsche, Ansuchen und Beschwerden

Paragraph 23, (1) Beschwerden wegen Verletzung der dem Häftling aus der Hausordnung erwachsenden Rechte sind vom Häftling dem Kommandanten vorzutragen oder schriftlich mitzuteilen.

  1. Absatz 2,Richtet sich die Beschwerde gegen Aufsichtsorgane, so hat hierüber der Kommandant zu entscheiden. Richtet sie sich gegen eine von ihm oder vom Arzt getroffene Maßnahme oder Entscheidung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so ist sie der Behörde vorzulegen. Diese hat, außer bei Beschwerden über vom Arzt getroffene Maßnahmen, mit Bescheid zu entscheiden.
  2. Absatz 3,Vorbringen, die eine Verletzung anderer als der aus der Hausordnung erwachsenden Rechte zum Gegenstand haben, sind ohne unnötigen Aufschub, erforderlichenfalls auch fernmündlich, an die Behörde heranzutragen.
  3. Absatz 4,Im übrigen steht es jedem Häftling frei, Wünsche und Ansuchen mündlich oder schriftlich vorzubringen. Er ist zu diesem Zwecke auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub dem Kommandanten vorzuführen.

Gesetzesnummer

10005662

Dokumentnummer

NOR12062219

Alte Dokumentnummer

N4198811510E