Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
19.10.1988 bis 30.04.1999 — BGBl. Nr. 566/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2419.10.198830.04.1999 BGBl. Nr. 566/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Polizeigefangenenhaus - Hausordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

19.10.1988BGBl. Nr. 566/1988

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1999

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Ordnungswidrigkeiten

Paragraph 24, (1) Ein Häftling, der vorsätzlich eine ihm durch die Hausordnung auferlegte Pflicht mißachtet, der zu flüchten oder seine vorzeitige Entlassung zu erschleichen versucht, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

  1. Absatz 2,Steht ein Häftling im Verdacht, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, so hat der Aufsichtsbeamte hierüber Meldung zu erstatten, es sei denn, daß nach Ansicht des Aufsichtsbeamten eine Ermahnung ausreicht.
  2. Absatz 3,Der Kommandant hat den der Meldung zugrundeliegenden Sachverhalt zu untersuchen und den Häftling zur Anschuldigung zu hören. Gegen Häftlinge, die eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, hat der Kommandant je nach Schwere des Verstoßes ohne förmliches Verfahren eine der folgenden, gemäß Paragraph 23, Absatz 2, anfechtbaren Maßnahmen zu ergreifen:
    1. Ziffer eins
      Verweis;
    2. Ziffer 2
      zeitweise Entziehung einer oder mehrerer der in den Paragraphen 15 und 18 als einschränkbar bezeichneten Rechte für die Zeit von höchstens einer Woche;
    3. Ziffer 3
      Anhaltung in Einzelhaft durch längstens drei Tage.
  3. Absatz 4,Maßnahmen gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und 3 können gemeinsam verhängt werden.

Gesetzesnummer

10005662

Dokumentnummer

NOR12062220

Alte Dokumentnummer

N4198811511E