Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Polizeigefangenenhaus - Hausordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1999Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
Ordnungswidrigkeiten
§ 24. (1) Ein Häftling, der vorsätzlich eine ihm durch die Hausordnung auferlegte Pflicht mißachtet, der zu flüchten oder seine vorzeitige Entlassung zu erschleichen versucht, begeht eine Ordnungswidrigkeit.Paragraph 24, (1) Ein Häftling, der vorsätzlich eine ihm durch die Hausordnung auferlegte Pflicht mißachtet, der zu flüchten oder seine vorzeitige Entlassung zu erschleichen versucht, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
(2)Absatz 2,Steht ein Häftling im Verdacht, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, so hat der Aufsichtsbeamte hierüber Meldung zu erstatten, es sei denn, daß nach Ansicht des Aufsichtsbeamten eine Ermahnung ausreicht.
(3)Absatz 3,Der Kommandant hat den der Meldung zugrundeliegenden Sachverhalt zu untersuchen und den Häftling zur Anschuldigung zu hören. Gegen Häftlinge, die eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, hat der Kommandant je nach Schwere des Verstoßes ohne förmliches Verfahren eine der folgenden, gemäß § 23 Abs. 2 anfechtbaren Maßnahmen zu ergreifen:Der Kommandant hat den der Meldung zugrundeliegenden Sachverhalt zu untersuchen und den Häftling zur Anschuldigung zu hören. Gegen Häftlinge, die eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, hat der Kommandant je nach Schwere des Verstoßes ohne förmliches Verfahren eine der folgenden, gemäß Paragraph 23, Absatz 2, anfechtbaren Maßnahmen zu ergreifen:
zeitweise Entziehung einer oder mehrerer der in den §§ 15 und 18 als einschränkbar bezeichneten Rechte für die Zeit von höchstens einer Woche;zeitweise Entziehung einer oder mehrerer der in den Paragraphen 15 und 18 als einschränkbar bezeichneten Rechte für die Zeit von höchstens einer Woche;
Anhaltung in Einzelhaft durch längstens drei Tage.
(4)Absatz 4,Maßnahmen gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 können gemeinsam verhängt werden.Maßnahmen gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und 3 können gemeinsam verhängt werden.
Dokumentnummer
NOR12062220
Alte Dokumentnummer
N4198811511E