Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Polizeigefangenenhaus - Hausordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1999Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
Anhaltung von Verwaltungsverwahrungshäftlingen
§ 26. (1) Die den Häftlingen durch diese Hausordnung eingeräumten Rechte und auferlegten Pflichten gelten sinngemäß und im Rahmen der verfügbaren Einrichtungen für die Anhaltung von Verwaltungsverwahrungshäftlingen, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.Paragraph 26, (1) Die den Häftlingen durch diese Hausordnung eingeräumten Rechte und auferlegten Pflichten gelten sinngemäß und im Rahmen der verfügbaren Einrichtungen für die Anhaltung von Verwaltungsverwahrungshäftlingen, sofern im Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird.
(2)Absatz 2,Verwaltungsverwahrungshäftlinge sind nach Möglichkeit in Einzelhaft anzuhalten und dürfen nur in dem Maße über Kleidungsstücke und sonstige Effekten verfügen, in dem dies im Hinblick auf die kurze Dauer der Anhaltung geboten ist.
Dokumentnummer
NOR12062222
Alte Dokumentnummer
N4198811513E