Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Polizeigefangenenhaus - Hausordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1999Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
Aufsichtsorgane
§ 3. (1) Die Aufsichtsorgane haben den Häftlingen gegenüber die gebotene Zurückhaltung zu üben; sie haben ihnen mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühles, der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person zu begegnen.Paragraph 3, (1) Die Aufsichtsorgane haben den Häftlingen gegenüber die gebotene Zurückhaltung zu üben; sie haben ihnen mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühles, der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person zu begegnen.
(2)Absatz 2,Männliche Aufsichtsorgane dürfen sich, außer bei Gefahr im Verzug, nur in Gegenwart eines zweiten Organs in Zellen, in denen weibliche Häftlinge verwahrt werden, begeben.
Dokumentnummer
NOR12062199
Alte Dokumentnummer
N4198811490E