Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Polizeigefangenenhaus - Hausordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1999Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
Anhaltung
§ 4. (1) Die Häftlinge sind unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person anzuhalten. Ihnen dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Polizeigefangenenhaus notwendig und mit einer Freiheitsentziehung üblicherweise verbunden sind.Paragraph 4, (1) Die Häftlinge sind unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person anzuhalten. Ihnen dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Polizeigefangenenhaus notwendig und mit einer Freiheitsentziehung üblicherweise verbunden sind.
(2)Absatz 2,Häftlinge dürfen ihre eigene Kleidung tragen. Werden sie zu Hausarbeiten herangezogen oder können sie aus objektiven Gründen (zB Hygiene, Verwahrlosung) ihre Kleidung nicht tragen, so ist ihnen eine solche zur Verfügung zu stellen; diese haben sie zu tragen.
(3)Absatz 3,Die Anhaltung der Häftlinge erfolgt grundsätzlich in Gemeinschaftshaft und tunlichst getrennt von Häftlingen, die sich nicht zum Vollzug von Freiheitsstrafen in Haft befinden. Frauen sind von Männern, Jugendliche von Erwachsenen getrennt zu verwahren. Wünsche eines Häftlings auf Absonderung von oder Gemeinschaft mit anderen Häftlingen sowie auf Verwahrung in einer Nichtraucher-Zelle sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Die Anhaltung in Einzelhaft ist nur in den im § 5 angeführten Fällen zulässig.Die Anhaltung in Einzelhaft ist nur in den im Paragraph 5, angeführten Fällen zulässig.
(5)Absatz 5,Häftlinge, die in einem Zustand der Selbstgefährlichkeit gegen sich gewalttätig werden, können in einer besonders gesicherten (gepolsterten) und sonst leeren Zelle untergebracht werden. Die Verwendung einer Zwangsjacke anstelle der Handfessel ist zulässig. Der Häftling ist unverzüglich auf seine weitere Haftfähigkeit zu untersuchen.
Dokumentnummer
NOR12062200
Alte Dokumentnummer
N4198811491E